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Kapitel Zwei
In Syrien
Die
Êzîdî, die in Syrien leben werden zwar offiziell seitens der
staatlichen Organe nicht gedrückt, aber auch sie leiden, wie in
anderen Ländern, die das Kurdenland unter sich geteilt haben,
darunter, dass sie Kurden sind. Hinzu kommt auch, dass sie auch
hier nicht als eine eigenständige Religionsgemeinschaft anerkannt
sind und deshalb keine Minderheiten Rechte in Anspruch nehmen
dürfen. Im Gegenteil dazu hat die Mehrheit von ihnen keinerlei
Rechte in dem Land, in dem sie seit Jahrhunderten leben. Sie
werden nicht als Staatsbürger anerkannt, obwohl sie bereits,
bevor der Staat ausgerufen würde, dort lebten.1963 hat der Staat
ihnen mit der Begründung sie seien Flüchtlinge aus anderen
Ländern, ihre syrische Staatsangehörigkeit aberkannt, damit
würden ihnen auch alle ihre Menschenrechte aberkannt. Sie Haben
kein Recht auf Bildung, Landbesitz, in den Notzeiten auf
staatliche Fürsorge und werden nicht beschützt, wenn sie von den
moslemischen Nachbarn (Kurden und Arabern) gedrückt werden. Zum
Militärdienst werden sie jedoch eingezogen. Man kann dazu sagen,
dass sie das Volk sind, das in ihrem Land lebt, aber offiziell
nicht existieren darf und deshalb auch ihre individuellen
Menschenrechte nicht in Anspruch nehmen dürfen.
Auch
die wenigen, die als Staatsbürger anerkannt sind, werden nicht
besser behandelt als diejenige, die nicht sind. Sie haben
beispielsweise zwar das Recht auf Schulbildung, aber das auch
nur, wenn sie regelmäßig an Koranunterricht teilnehmen, was für
sie wiederum eine Sünde ist. Im Distrikt Afrîn wurden zum
Beispiel die ezidische Kinder auf dem Schulweg häufig von den
Moslems angegriffen und daran gehindert zu Schule zu gehen. Die
Anngreifer waren keine Kinder, sondern Erwachsene.
Auch
ihnen hat der Staat, in die Züge einer Landreform, das Land
weggenommen und unter den Arabern verteilt.
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