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Kapitel Eins
Erbnachfolge und Erbberechtigte
Es gibt keine geregelte Erbfolge bei den
Êzîden. Üblicherweise sind nur die männlichen Personen
erbberechtigt. Wenn eine Tochter nicht verheiratet ist, dann hat
sie gegenüber ihren Eltern und Brüdern Anspruch auf vollen
Lebensunterhalt und wenn sie bereits verheiratet ist, dann hat
sie auch keine Ansprüche auf Erbschaft gegenüber ihren Eltern und
Geschwistern. Dafür haben auch die Eltern keine Ansprüche auf
Pflege gegen sie und ihren Ehemann. Eine verheirate Frau hat nur
gegenüber dem Ehemann Ansprüche auf Güter. Ein Mann ist wiederum
nur gegenüber seinen Eltern erbberechtigt. Wenn ein Ehemann
stirbt, dann sind nur seine Kinder erbberechtigt. Solange seine
Witwe bei ihren Kindern bleibt und sie erzieht, ist sie auch die
alleinige Autorität im Haus und kann mit ihren Gütern machen, was
sie will. Witwen genießen ein hohes Ansehen in der Gemeinschaft.
Sobald sie wieder heiratet, verliert sie automatisch neben ihren
Besitzrechten auch das Sorgerecht für ihre Kinder.
Dieses Erbsystem wird von allen Völkern im
Orient angewendet und bereitet allen Betroffenen, die in
Deutschland leben, große Probleme, weil hier das Erbrecht anders
gesetzlich geregelt ist.
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