Kapitel Eins


 

 

Erbnachfolge und Erbberechtigte


Es gibt keine geregelte Erbfolge bei den Êzîden. Üblicherweise sind nur die männlichen Personen erbberechtigt. Wenn eine Tochter nicht verheiratet ist, dann hat sie gegenüber ihren Eltern und Brüdern Anspruch auf vollen Lebensunterhalt und wenn sie bereits verheiratet ist, dann hat sie auch keine Ansprüche auf Erbschaft gegenüber ihren Eltern und Geschwistern. Dafür haben auch die Eltern keine Ansprüche auf Pflege gegen sie und ihren Ehemann. Eine verheirate Frau hat nur gegenüber dem Ehemann Ansprüche auf Güter. Ein Mann ist wiederum nur gegenüber seinen Eltern erbberechtigt. Wenn ein Ehemann stirbt, dann sind nur seine Kinder erbberechtigt. Solange seine Witwe bei ihren Kindern bleibt und sie erzieht, ist sie auch die alleinige Autorität im Haus und kann mit ihren Gütern machen, was sie will. Witwen genießen ein hohes Ansehen in der Gemeinschaft. Sobald sie wieder heiratet, verliert sie automatisch neben ihren Besitzrechten auch das Sorgerecht für ihre Kinder.

Dieses Erbsystem wird von allen Völkern im Orient angewendet und bereitet allen Betroffenen, die in Deutschland leben, große Probleme, weil hier das Erbrecht anders gesetzlich geregelt ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

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© Niviskar:  Ferhun Kurt 

 

Die chronologische Geschichte einer leiderprobten, kleinen Religionsgemeinschaft

 

 

 


Einfuehrung des Autors


Einleitung


Kapitel Eins


Kapitel Zwei


Kapitel Drei


Kapitel Vier


Anhang