Kapitel Eins


 

 

Scheidung


Scheidung wird bei den Êzîden höchst ungern gesehen und erst recht nicht, wenn die sich Scheidenden bereits Kinder haben. Trotzdem kommt es hin und wieder zu Scheidungen. Die Gründe dafür sind vielfältig. Ein wichtiger Scheidungsgrund ist beispielsweise die Untreue. Eine Scheidung ist im Falle einer Untreue berechtigt und wird in der Regel sofort vollzogen. Auch eine Frau darf die Scheidung verlangen, wenn sie nachweislich von ihrem Mann benachteiligt, unrecht behandelt und geschlagen wird etc..

Wenn eine Scheidung vollzogen wird, dann hat der Mann automatisch das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder. Nur in dem Falle, wenn der Mann die Kinder abstößt, darf die Frau sie erziehen. Im Falle einer Scheidung darf die Frau nur die Güter mitnehmen, die ihre Eltern und Verwandten ihr geschenkt haben.

Die Scheidung wird in der Gegenwart einiger Zeugen vollzogen und wenn möglich sollte mindestens ein Geistlicher und zwar der Pêşîmam anwesend sein, der auch für die Trauung zuständig war. Der Mann überreicht seiner Frau symbolisch drei kleine Steinchen und sagt zu ihr: „Von nun an bist du für mich wie meine Mutter und meine Schwester. Er muss diese Worte dreimal laut und deutlich aussprechen. Die Frau sagt: „Von nun an bist du für mich wie mein Vater und meine Brüder.“ Auch sie muss diese Worte dreimal laut und deutlich aussprechen. Die Scheidung heißt bei den Êzîden, so wie bei allen Kurden „Telaq dayin“ auch „Jin berdan“. Wenn eine Frau ihre Telaq bekommen hat, darf sie danach mit ihrem Exehemann nie wieder sexuellen Kontakt haben.

Die Frauen haben nach der Scheidung das Recht wieder zu ihren Verwandten zurückzukehren. Beide dürfen nach der Scheidung auch gleich wieder heiraten.

 

 
 

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© Niviskar:  Ferhun Kurt 

 

Die chronologische Geschichte einer leiderprobten, kleinen Religionsgemeinschaft

 

 

 


Einfuehrung des Autors


Einleitung


Kapitel Eins


Kapitel Zwei


Kapitel Drei


Kapitel Vier


Anhang